Ein
wohlüberlegtes Testament
Auszug aus dem Bericht
von Werner Dopp in DER TAGESSPIEGEL, Sonntag, 23 April 1967
Der Höhepunkt der Familie Wollank lag bei
der 6. Generation, bei jenem Carl
Friedrich nämlich, der nicht nur aus dem Erbe seiner Vorväter
schwindelerregenden Reichtum zog, sondern auch als erster der weitverzweigten
Wollank-Sippe handfeste Familiengeschichte trieb und schrieb. Er starb
kinderlos. Aber sein Tod wurde, dank eines großzügigen und wohlüberlegten
Testamentes, ein festes Band, das die Wollanks bis zum heutigen Tage
zusammenhält und am geschäftlichen Glück ihrer Vorfahren teilhaben läßt.
”Wollanksche
Familienstiftung” hieß die großzügige
Testamentsidee von Carl Friedrich und
”Wollanksche Fami1ienstiftung" steht heute an dem (der Stiftung gehörenden) Haus Kurfürstenstraße 155. Hier hat
Rechtsanwalt und Notar Helmut Teuber, der derzeitige Geschäftsführer der
Stiftung, sein Büro.
,,Der alte Carl
Friedrich"' sagt Rechtsanwalt Teuber augenzwinkernd ,,kannte seine Pappenheimer.
Ihm war klar, daß das riesige Wollankvermögen sich rasch in alle Winde
zerstreuen und der Streit um das Erbe kein Ende nehmen würde. Er stellte dem ganz präzise testamentarische Verfügungen
entgegen. Durch die Familienstiftung sind wir auch heute noch, trotz der beiden großen Geldentwertungen nach den
beiden Weltkriegen, in der Lage, mit dem Pfund Carl Friedrich Wollanks zu
wuchern und den Gewinn an die Erben und Erbeserben weiterzugeben”.
Stempelgebühr:
gut eine halbe Million
Aber
es gibt noch die Nutzungsbestimmung für sie im Statut der Wollankschen Familienstiftung. Aus ihr wird die Akribie
deutlich, mit der Carl Friedrich bis in scheinbar belanglose Einzelheiten
hinein seinen Nachlaß regelte. Da wird genau festgelegt, wer wann die beiden Wohnungen der Villa
mietfrei benutzen darf und was zu den einzelnen Wohnungen gehört,
einschließlich der Keller- und Bodengelasse sowie der Sitzplätze im Park. Ein
Streit unter den Erben war bei so viel Präzision schlechterdings unmöglich. Es
war, wie gesagt, alles bis ins Kleinste geregelt - ohne jede Kleinlichkeit. Das
Statut schöpfte sozusagen aus dem Vollen der Millionen Carl Friedrichs. Es
sollen 35 gewesen sein. Jedenfalls kostete allein die gerichtliche Stempelgebühr
für das Statut der Familienstiftung 561 273 Mark und 50 Pfennig.
Haupterben
nach diesem Statut waren die Söhne (und deren eheliche männlichen Nachkommen)
des Pankower Wollank, des verstorbenen Bruders des Stifters. Sie erhielten als
Sie das 30. Lebensjahr vollendet hatten je 500.000 Mark und nach Vollendung des
35. Lebensjahres je 1 Million Mark. Adolf Friedrich kaufte sich dafür
Dammsmühle, wo er 1915 kinderlos starb. Otto Friedrich erwarb das von Fontane
bekannte und berühmte Rittergut Groß-Glienicke. Für vorbildliche soziale Leistungen
in seinem Gutsbezirk erhielt er 1913 den erblichen Adel. Er kam mit seiner (zweiten)
Frau 1929 bei einem Autounfall ums Leben.
Es
war einer der schwersten Autounfälle der zwanziger Jahre in Berlin und ist
darum von besonderer Tragik, weil er auf der ersten Ausfahrt geschah, die der
eben von einem schweren Schlaganfall
genesene Otto von Wo11ank in Begleitung
einer Krankenschwester und seiner zweiten Frau unternahm. Im ,,Berliner
Lokalanzeiger" hieß es dazu:
,,Ein
schweres Autounglück, von dem Angehörige einer Altberliner Familie betroffen
wurden, ereignete sich gestern Nachmittag gegen halb vier Uhr an der Kreuzung
der Droysen und Küstrinerstraße. (Die
Küstrinerstraße heißt heute Damaschkestraße). Der betagte Rittmeister a.
D. Otto von Wollank und seine Frau Else befanden sich mit der Krankenschwester
Auguste Wiese in dem Wollankschen Auto, das von Gross-Glienicke nach Berlin
unterwegs war. An der Ecke der Küstrinerstraße wurde das Auto von einem anderen
Kraftwagen angefahren und mit ungeheurer Wucht gegen ein Geschäftsauto
geschleudert, das an der Bordschwelle hielt. Der Wollanksche Wagen wurde durch
den Anprall völlig zertrümmert, und die drei Insassen wurden unter den Trümmern
des Autos begraben. Die Feuerwehr brachte die Schwerverletzten in das Achenbach-Krankenhaus
5, wo Frau von Wollank nach kurzer Zeit starb . . . . .
Makabre Geschichte
Otto
von Wollank starb drei Stunden später. Diese Tatsache war darum von besonderer
Bedeutung, weil eine große Erbschaft daran hing. Wer den anderen überlebte, so
war zwischen den Eheleuten Wollank ausgemacht
worden, dessen Familie sollte Haupterbe sein.
Otto
von Wollanks Enkel, Helmut von Wollank, der heute in Berlin eine Fabrikation
feiner Lederwaren und ein Geschenkartikelgeschäft betreibt, erzählt, daß damals
Wetten abgeschlossen worden wären, wer von seinen Großeltern zuerst den
schweren Verletzungen erliegen würde. Eine makabre Geschichte.
Aber
wenn es um Geld und Gut geht, bleiben makabre Geschichten selten aus. Da half
vermutlich auch nicht in allen Fällen die Vorsorge, die Carl Friedrich Wollank
mit seiner letztwilligen Anordnung getroffen hatte, daß aus seinem riesigen
Erbe eine Familienstiftung zu bilden sei.
Außer
den beiden in dem Testament direkt Benannten kamen und kommen die ehelichen
männlichen Nachkommen von drei Vettern des Stifters in den Genuß der Erbschaft.
Sie erhielten zwischen dem 30. und 35. Lebensjahr je eine Million Mark, wenn
sie nachweisen konnten, ,,daß sie das Abgangszeugnis der Obersekunda eines
Gymnasiums erhalten oder eine dieser Klasse entsprechende wissenschaftliche
Ausbildung erlangt sowie einen ehrenwerten Lebenswandel geführt" hatten.
Die
Mitglieder dieser Wollanklinien waren Gutsbesitzer, Kaufleute, Juristen und
saßen zumeist in Pommern zwischen Stolp und Stargard. Sie waren und sind nicht
nur Nutznießer der großherzigen Stiftung, sondern Träger und Erforscher eines
Familienverbandes, der, wie nur wenige andere, bis zum heutigen Tage das Signum
,,Berlin" trägt. An ihnen bewahrheitete sich, was der Stifter Carl Friedrich
Wollank am 24. Januar 1883 bei Niederlegung seines Testamentes wünschte und
hoffte: ,,Es möge der Wollankschen Familie für immer zum Segen gereichen."
Das
Testament des Carl Friedrich Wollank vom 24.01.1883 (Auszug)
§ 2 des Testaments bestimmt:
Aus
der Ehe mit meiner genannten Ehefrau sind keine Kinder hervorgegangen, auch
nicht solche zu erwarten. Ebenso sind meine Eltern und Großeltern längst vor
mir verstorben, so daß ich Noterben nicht zu berücksichtigen habe.
Ich setze daher zu
Erben meines sonstigen Vermögens eine Wollank'sche Familienstiftung ein, indem
ich den Testamentsexekutoren aufgebe, binnen sechs Monaten nach meinem Tode das
Statut derselben nach den weiter unten angegebenen Grundzügen zu entwerfen und
dem kompetenten Gericht zur Genehmigung einzureichen.
Der Gedanke, der mich
bei dieser Stiftung leitet, ist die Erwägung, daß ich mein hauptsächliches
Vermögen der glücklichen Verwertung der durch meinen Vater und Großvater
erworbenen Ländereien verdanke, und daher wünsche, daß dasselbe dauernd der von
diesen abstammenden Familie erhalten und ihren männlichen Abkömmlingen dadurch
auch für die Folgezeit eine in pekuniärer Beziehung gesicherte Stellung
verschafft werde. Wenn ich dabei ferner nur die männlichen Mitglieder meiner
Familie bedenke, so gehe ich von der Annahme aus, daß meine nächsten weiblichen
Verwandten schon ein genügendes Vermögen haben und für die weiteren weiblichen
Abkömmlinge durch Testament ihrer Eltern gesorgt werden kann.
Die
Grundzüge für die Familienstiftung sind folgende:
1.
Anteilsberechtigt an den Wohltaten der
Familienstiftung sollen nur folgende Personen und ihre ehelichen männlichen
Abkömmlinge sein:
a)
die beiden Söhne
meines am 19. November 1867 zu Pankow verstorbenen Bruders, des Gutsbesitzers
Adolf Friedrich Wollank, namens Otto Friedrich Wollank, geboren am 18.
September 1862 zu Pankow und Adolf Friedrich Wollank, geboren am 12. Januar
1866 zu Pankow;
b)
die ehelichen
männlichen Nachkommen meines am 2. März 1869 zu Berlin geborenen Vetters, des
Dr. Jur. Theodor Friedrich Adolf Wollank;
c)
die ehelichen
männlichen Nachkommen der Söhne meines am 20. November 1833 zu Waldow in Hinterpommern
geborenen Vetters Gottlieb Friedrich Wollank;
d)
die ehelichen
männlichen Nachkommen der Söhne meines
am 24 September 1836 zu Waldow in Hinterpommern geborenen Vetters August
Friedrich Robert Wollank.
2. Diejenigen von den unter No. 1 gedachten
Personen und den männlichen Deszendenten derselben, welche aus der
Familienstiftung ihren Anteil beanspruchen wollen, müssen den Testamentsexekutoren
und Nachlaßpflegern den Beweis führen, daß sie sich mindestens eine solche
Wissenschaftliche Bildung angeeignet haben, die zur Ableistung des einjährig
freiwilligen Militärdienstes berechtigt, und, sollte diese Staatseinrichtung
einmal aufgehoben werden, solche wissenschaftliche Ausbildung, welche den
jetzt in Preußen gesetzlich für die Berechtigung zum Dienst als einjährig
Freiwilliger zu stellenden Anforderungen entspricht.
3. Jeder nach den Bestimmungen zu 1 und 2
Anteilsberechtigte erhält, sobald er das 30. Lebensjahr vollendet hat, die
Summe von 500.000 M ausgezahlt und
sobald er das 35. Lebensjahr vollendet hat, eine weitere Summe von 500.000
Mark.
Meine
beiden im § 2 zu 1 a gedachten rechten Neffen empfangen jedoch ausnahmsweise,
wenn sie das 35. Lebensjahr vollendet haben, anstatt der 2. Rate von 500.000 M
ein jeder eine Million Mark.
4. Sollte einer oder der andere
Empfangsberechtigte vor meinem Tode bereits das 30. resp. 35. Lebensjahr
vollendet haben, so erhalten sie die ihnen zustehenden Raten jedoch ohne Zinsen
spätestens drei Monate nach Bestätigung der Familienstiftung nachgezahlt.
5. Das Kapital der Familienstiftung soll jedoch
nie unter die Summe von 10 Millionen M hinabsinken, wobei die Grundstücke, die
zu meinem Nachlaß gehören, zu einer mäßigen Taxe zu veranschlagen sind.
Sollte also einmal nicht ein genügender
Überschuß über 10.000.000 M zur Bezahlung einer fälligen Rate vorhanden sein,
so müssen sich die Empfangsberechtigten mit Teilzahlungen nach näherer
Bestimmung der Testamentsexekutoren begnügen. Werden die Raten mehrerer
Berechtigter in der Zwischenzeit fällig, so werden die Ansprüche derselben nach
der Reihenfolge, in welcher die als fällig und berechtigt anerkannten
Anmeldungen eingegangen sind, befriedigt, so daß der zweite erst Zahlung
verlangen kann, wenn der früher angemeldete seine Rate voll empfangen hat.
Sollten beim Anwachsen der männlichen Nachkommenschaft der berechtigten
Personen die Testamentsexekutoren und Nachlaßpfleger einstimmig zu der
Überzeugung gelangen, daß die unter No. 3 festgesetzten Summen nicht mehr ausgezahlt
werden können, ohne die Rechte der andern Empfangsberechtigten dauernd zu
schädigen, so soll im Notfalle durch einen Familienschluß eine Herabminderung
der gedachten Raten erfolgen dürfen.
6. (Enthält Bestimmungen über das der Stiftung
zufallende Grundstück Weinbergsweg Nr.12).
7.
Falls die männliche Nachkommenschaft
der unter No. 1 gedachten Familie ganz ausstirbt, so sollen unter gleichen
Bedingungen alle diejenigen ehelichen männlichen Verwandten an allen Wohltaten
der Familienstiftung anteilsberechtigt sein, die den Namen Wollank führen und
die Verwandtschaft mit mir nachweisen können. Soweit das Stiftungsvermögen nach
No. 5 zur Befriedigung der Prätendenten dann nicht ausreicht, soll der dem
Grade nach mir näher stehende immer den andern vorgehen.
8. Insofern auch kein nach Nr. 7 Berechtigter
sich binnen einem Jahre nach geschehener öffentlicher Bekanntmachung meldet,
und seine Verwandtschaft nachweist, wenn er auch zur Zeit noch nicht zum Bezug
der unter Nr. 3, 4 und 6 gedachten Kompetenzen befugt ist, so sollen unter
gleichen Bedingungen alle diejenigen männlichen Personen, die den Namen Wollank
führen und nachweisen, daß dieser Name mindesten schon von ihrem Großvater
geführt ist, ehelicher Abstammung sind, der deutschen Nationalität angehören
und ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder dauernd dort nehmen, an der
Stiftung Teil haben, wenn sie sich binnen 3 Jahren nach geschehenem öffentlichen
Aufruf melden.
9.
Sollten sich auch keine Personen dieser
Kategorie binnen der Frist von drei Jahren nach dem letzten Aufruf gefunden
haben, so soll das ganze Stiftungsvermögen zu einer oder mehreren milden
Stiftungen zum Besten der Armen Berlins verwandt
werden. Indessen sollten diese Stiftungen immer gesondert unter der Obhut der
Testamentsexekutoren resp. Nachlaßpfleger und ihrer Nachfolger verwaltet
werden. Zu den Zwecken dieser Stiftungen soll auch das Grundstück Weinbergsweg
Nr.12 dienstbar gemacht werden.
Das in Ausführung des Testaments und in
Übereinstimmung mit seinen Anordnungen entworfene Statut der Stiftung ist am
12./19. August 1895 von den Testamentsvollstreckern vor dem Amtsgericht 1
Berlin verlautbart worden. Ein Abdruck des Statuts befindet sich bei den Akten
beigefügten Armenakten 42 Aa. No. 65/13. Auf den Inhalt dieses Statuts wird
Bezug genommen.
Die
Stiftung ist durch Beschluß des Amtsgerichts 1 Berlin vom 28.8.1895 als
Familienstiftung genehmigt worden.
Bittschrift an den Kaiser und König
An den
Justiz-Minister. Neues Palais – d. 25 November 1895
Ministerium des Inneren
Allerdurchlauchtigster, Großmächtigster
Kaiser und König,
Allergnädigster
Kaiser, König und Herr!
Euer Majestät unterbreiten die
ehrerbietigst Unterzeichneten
nachstehende Bitte
unterthänigst.
Am 15. Dezember 1894 verstarb zu Berlin seinem Wohnsitz der
Gutsbesitzer Carl Friedrich
Wollank.
In seinem
am 18. Dezember 1894 eröffneten Testament hat derselbe eine Stiftung zu Erben
eingesetzt, die er Wollank’sche Familienstiftung genannt und der er sein ganzes
Vermögen mit Ausnahme weniger kleiner Legate zugewendet hat.
Dieser
1. Seite folgen 31 Seiten, aus denen hier einige Passagen wörtlich
abgeschrieben sind.
7. Seite 1.
Unklarheit der Testaments.
Das Testament leidet
an dem größten Mangel an dem ein Testament leiden kann: es ist unklar; und es
ist am unklarsten in demjenigen Punkt, in dem es am klarsten sein müßte, nämlich
in der Frage, wer zu den Bezügen aus der Stiftung berechtigt ist. ....
16. Seite 3.
Staatsgefährlichkeit.
Die Stiftung hat staatsgefährlichen
Charakter, indem die Gefahr fast unermeßlicher Kapitalanhäufung entsteht. ...
19. Seite Auf
dieser Grundlage stellt sich die Berechnung dahin, daß nach 100 Jahren 64
Stiftungsberechtigte vorhanden sind, nach deren Befriedung noch ein Stiftungsvermögen von 247 Millionen vorhanden ist. ...
Nach 300 Jahren
sind 4096 Stiftungsberechtigte vorhanden und das Stiftungskapital hat die Höhe von 11,5 Milliarden
erreicht. ...
20. Seite 4.
Unmoralität.
Die Stiftung ist von
einer gewissen Unmoralität nicht freizusprechen, da sie nur die Nachkommen männlichen
Geschlechts beruft, dagegen die des weiblichen Geschlechts verstößt. ...
23. Seite Wird
nicht der Ehemann, der seine Frau verloren, immer wieder von Neuen heiraten, nur um Söhne zu erzeugen? Andere
Missethaten - wie Unterschiebung von Kindern gar nicht zu
gedenken!. ...
28. Seite Aus allen diesen Gründen bitten
die Unterzeichneten unterthänigst
Eure
Kaiserliche und Königliche
Majestät
wolle der
Wollank‘schen
Familienstiftung
Die
Allerhöchste Genehmigung
Versagen.
Groß
Glinicke
––––––––––––––––– den 27. Oktober 1895
Schloß
Dammsmühle
Otto
Friedrich Wollank
Adolf
Friedrich Wollank
1.
Seite der Bittschrift 28.
Seite der Bittschrift
Urteil
des Königlichen Landgerichts 1 zu Berlin vom 23.02.1914
Abschrift.
42/0 495/13
28
Im
Namen des Königs.
In Sachen des Rechtsanwalts Justizrats Dr. Adam in Berlin,
Lützowstraße 88 als Pfleger für die zur Zeit noch unbekannten
Successivberechtigten aus den §§ 14 und 15 des Statuts der Wollank'schen
Familienstiftung vom 12., 18. und 28.
August 1895,
Klägers,
gegen
die Wollank'sche Familienstiftung in Berlin N.54, Weinbergsweg l5,
vertreten durch das Kuratorium, bestehend aus: 1.)
Landgerichtsrat Baethke,
2.)
Major v. d. Linde,
3.)
Rentier Willy Wo1lank,
sämtlich in Berlin,
Beklagte,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt v.
Palmowski zu Berlin N.W.7, Mittelstraße 38 und Rechtsanwalt Dr. Ritthausen in
Berlin W.9, Königgrätzerstraße 2 - 3,
Nebenintervenient: Kaufmann Paul Wollank zu Berlin-Friedenau
, Elsastraße 1,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. H. Donner, zu
Berlin N.4, Chausseestraße 115,
hat die 25. Zivilkammer des Königlichen Landgerichts 1 zu
Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1914 unter Mitwirkung des
Landgerichtsdirektors Lieber, des Landgerichtsrats Döhring und des
Landgerichtsrats Haeger
für
Recht erkannt:
1.) Es wird unter Abweisung weitergehender
Ansprüche festgestellt, daß die auf Grund der letztwilligen Verfügung des am
15. Dezember 1894 verstorbenen Gutsbesitzers Car1 Friedrich Wollank und auf
Grund des Statuts vom 3. August 1895 errichtete Stiftung (genannt Wo11ank'sche
Familienstiftung) keine reine Familienstiftung sondern eine Stiftung ist, die
der landesherrlichen Genehmigung unterliegt.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits fallen der
Beklagten zur Last mit Ausnahme der
Kosten der Nebenintervention, welche dem Nebenintervenienten auferlegt werden.
Tatbestand.
Der
Gutsbesitzer Carl Friedrich Wollank ist zu Berlin am 15. Dezember 1894 verstorben
und hat über seinen Nachlaß durch Testament vom 24. Januar 1883 nebst späteren
Nachträgen verfügt. Das Testament nebst
Nachträgen ist am 18.Januar 1895 eröffnet worden. In seinem § 1 sind Rechte der
Ehefrau des Erblassers erwähnt und begründet worden.
§
2 des Testaments bestimmt: .... (siehe
Seiten 2 - 3 ”Das Testament ...”)
(Seite 7)
Die
Stiftung ist durch Beschluß des Amtsgerichts 1 Berlin vom 28. August l895 als
Familienstiftung genehmigt worden.
Am
15. Dezember 1913 ist für die Familienstiftung ein Familienschluß ergangen, auf
Grund dessen die Stiftung geteilt werden soll in eine Stiftung für die Familie
und in eine Stiftung für die öffentlichen Interessen. Auf Antrag des
Polizeipräsidenten von Berlin ist der Kläger für die im Rubrum Benannten gerichtlich
zum Pfleger bestellt worden.
Diese
Tatsachen sind unstreitig.
Der
Kläger behauptet, der Genehmigungsbeschluß vom 28. August 1895 sei zu Unrecht
ergangen und daher unwirksam. Die Stiftung sei nach der Stiftungsurkunde und
dem Statut keine reine Familienstiftung. Hätte der Stifter ausschließlich den
Interessen seiner Familie dienen und nur für den Fal1, daß Familienmitglieder
nicht mehr da seien, die Vorteile des Stiftungsvermögens anderen Personen
zuwenden wollen, so würde er diesen weiteren Kreis von eventuell
Stiftungsberechtigten erst dann zu Hebungen aus der Stiftung zugelassen haben,
wenn überhaupt kein Verwandter mehr sich meldete, und würde seinen Verwandten
in jedem Falle und ohne einschränkende Klauseln ein Vorzugsrecht gegenüber
Fremden gewährt haben. Stattdessen habe der Stifter nur solche Verwandte den
außerhalb seiner Verwandtschaft stehenden Personen vorgezogen, welche männlich
seien, den Namen Wollank führten und ...... .
Der
Kläger meint, es müsse zunächst der Genehmigungsbeschluß beseitigt werden,
bevor der Stiftung der ihr nach der Stiftungsurkunde zukommende andere
Charakter einer gemischten Stiftung durch Herbeiführung der hierzu notwendigen
landesherrlichen Genehmigung verschafft werden könne. Der Minister des Innern
habe deshalb den vom Stiftungskuratorium beim Polizeipräsidenten gestellten und
von diesem an ihn weitergegebenen Antrag, die landesherrliche Genehmigung für
die Stiftung herbeizuführen, durch Erlaß vom 15. Mai 1911 -IV.c. l152 -
vorderhand abgelehnt, da die Stiftung bisher von ihrem Vorstande und dem
Gericht als Familienstiftung behandelt worden sei, und ein Abgehen von diesem
Standpunkt von der vorherigen Herbeiführung einer höchstrichterlichen Entscheidung abhängig
gemacht, durch die festgestel1t werde, daß die Stiftung nicht als
Familienstiftung im Sinne des Gesetzes gelten könne. Die Rechte der aus §§ 14,
15 des Stiftungsstatuts Eventualberechtigten seien durch den jetzigen Zustand gefährdet, da
jetzt die Familienmitglieder, solange die Stiftung als Familienstiftung
bestehe, es in der Hand hätten, die Rechte der sonstigen Bezugsberechtigten
durch Familienschluß zu beeinträchtigen oder gar zu vereiteln.
Der Kläger beantragt,
den
Beschluß des Königlichen Amtsgerichts 1 Berlin vom 28.August 1895, durch
welchen die beklagte Stiftung als Familienstiftung bestätigt worden sei, für
ungültig zu erklären,
oder
eventuell:
festzustellen,
daß die auf Grund der letztwilligen Verfügung des am 15. Dezember 1894 verstorbenen
Gutsbesitzers Carl Friedrich Wollank und auf Grund des Statuts vom 3.August
1895 errichtete Stiftung (genannt Wol1ank'sche Familienstiftung) keine reine
Familienstiftung sondern eine Stiftung sei, die der landesherrlichen
Genehmigung unterliege, und die durch Familienschluß nicht zum Nachteil der
Kläger abgeändert oder aufgehoben werden könne.
Die Beklagte hat beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Den gleichen Antrag hat der
Nebenintervenient gestellt. Sie bestreiten die Behauptungen des Klägers. Sie
meinen, daß die rechtlichen Voraussetzungen zur Anordnung der Pflegschaft nicht
vorgelegen hätten, die Anordnung des Pflegschaftsgerichts daher nichtig, und
der Kläger zur Vertretung seiner Mündel daher nicht legitimiert sei, da die
Anordnung der Pflegschaft nicht nötig gewesen sei.
Die
Beklagte bestreitet ferner die Zulässigkeit der Klage und die Aktivlegitimation
des Klägers und wendet ein, daß die Klage auf Grund des § 226 Bürgerlichen
Gesetzbuchs abzuweisen sei.
Bezüglich
der Unzulässigkeit der Klage und des Prinzipalantrages macht sie geltend, daß
durch § 33 II 4 Allgemeinen Landrechts eine Klage auf Anfechtung eines
Bestätigungsbeschlusses nicht gegeben sei, sondern ausschließlich eine Klage
auf Anfechtung der Stiftungsurkunde. ......
(Seite 13)
...
Die
Pf1egschaftsakten 100 W VIII Nr.4217 des Amtsgerichts Berlin-Mitte und die
Armenrechtsakten 42 Aa No. 65./13 des Landgerichts 1 Berlin haben vorgelegen
und sind Gegenstand der Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe.
Die
Legitimation des Klägers als gesetzlichen Vertreters war nach § 56
Zivilprozeßordnung von Amtswegen
zu prüfen. Er ist am 20.Januar l9l3
(f.20 der Pflegschaftsakten) für die zur Zeit noch unbekannten Successivberechtigten aus den §§ 14 und 15 des
Statuts der Wollank'schen Familienstiftung vom 12., 19. und 28. August 1895
bestellt worden. Sein Wirkungskreis umfaßt die Wahrnehmung aller Rechte dieser
Beteiligten aus jenem Statut bezw. aus dem am 18.Januar 1895 eröffneten
Testament des Stifters, insbesondere also die Anfechtung der Rechtsgültigkeit
jenes Statuts.
...
(Seite 20 - 25)
Das
Gericht ist zu dem Schlusse gekommen, daß der Wollank'schen Stiftung die
Merkmale einer reinen Familienstiftung entzogen sind. Es handelt sich bei
dieser Stiftung bis zu dem Moment, wo sie den Armen Berlins anheim fällt, um
eine einheitliche Stiftung. Der einheitliche Charakter der Stiftung erhellt
daraus, das der Stifter ,,auch den Teil der Zuwendungen, welcher nicht zur
Unterstützung der Familie des Stifters dient, doch als Ausfluß einer und
derselben Stiftung betrachtet." (Vergleiche diese Formulierung in der Entscheidung
Johow 38 S.A.98 ff.). Die Wollank'sche Stiftung erscheint als einheitliche,
gleichgültig, ob die Hebungen den Mitgliedern der zunächst bezeichneten
Familien, ob die entfernteren Verwandten, oder ob sie den bloßen
Namensträgern zufallen. Die
Einheitlichkeit der Stiftung ergibt sich aus folgendem: Zunächst erklärt der
Stifter in § 2 Absatz 3 des Testaments, er verdanke sein hauptsächliches
Vermögen der glücklichen Verwertung der durch seinen Vater und Großvater
erworbenen Ländereien. Diese Vermögen wünscht der Stifter zu erhalten. Zu
diesem Zweck ordnet er eine Stiftung an, die den Namen Wollank'sche Familienstiftung führen soll (§ 2 Absatz 2
des Testaments). Diese Stiftung soll solange bestehen bleiben, bis gemäß § 2
Wo.9 des Testaments das ganze Stiftungsvermögen zu einer oder mehreren milden
Stiftungen zum Besten der Armen Berlins verwendet wird. Bis zu diesem Zeitpunkt
bleibt die Stiftung eine einheitliche. Als Bezugsberechtigte sind 3 bestimmte
Kategorien von Personen bezeichnet. Alle Personen dieser Kategorien, welche aus
der Stiftung ihren Anteil beanspruchen wollen, müssen den Nachweis führen, daß
sie sich mindestens eine solche wissenschaftliche Bildung angeeignet haben, die
zur Ableistung des einjährig-freiwilligen Militärdienstes berechtigt. Dies ist
die vom Stifter als Bedingung bezeichnete Voraussetzung für die Erlangung eines
Anteils an der ,,Familienstiftung". Diese Bedingung muß von den Personen
aller in § 2 Nr.1,7,8 des Testaments bezeichneten Kategorien erfüllt werden.
Auch
der Anteil, den die Bezugsberechtigten Personen der bezeichneten Kategorien an
der Stiftung haben sollen, ist derselbe und bestimmt sich nach § 2 Nr. 3 Absatz
1 des Testaments. Aus der Gleichartigkeit der Bedingungen zur Erlangung des
Anteils an der Stiftung und der Größe des Anteils selbst erhellt einmal die
Einheitlichkeit der Stiftung und ferner erhellt daraus, daß durch die Stiftung
keineswegs für die Familie Wollank und
bestimmte Familien Wollank allein gesorgt werden soll, sondern, daß das zu der
Stiftung vereinigte Vermögen dauernd erhalten werden soll, und ihre Hebungen unter
den gleichen Bedingungen allen Kategorien der berechtigten Personen zufließen
sollen, mögen sie auch zunächst nur den in Nr.1, dann erst den in No. 7 und
schließlich erst den in No. 8 bezeichneten Kategorien von Personen zufließen.
Mit Recht bemerkt der Kläger, daß es dem Stifter offenbar um die Erhaltung des
Namens Wol1ank zu tun war, auch dann, wenn Verwandte dieses Namens nicht mehr
vorhanden sind. Dieser Zweck der Stiftung würde vereitelt werden können, wenn
die Stiftung als reine Familienstiftung behandelt würde.
Bei
dieser Einheitlichkeit der Stiftung kann sie nicht als eine solche angesehen
werden, die den Vorschriften des § 21 ff II 4 A.L.R. unterliegt.
Der
Fall Johow Band 21 A.S. 214 ff., auf den die Beklagte sich stützt, liegt in
tatsächlicher Beziehung anders, und die dortige Entscheidung steht daher hier
nicht entgegen. Aus dem dort mitgeteilten Tatbestand läßt sich nicht auf eine
derartige Einheitlichkeit der Stiftung schließen, wie sie im vorliegenden Fall
festgestellt worden ist. Bei Johow 21 wird betont, daß von dem Begriff der
Familienstiftung nicht ausgeschlossen sein sollen solche Stiftungen, bei denen
für den Fall des Aussterbens der genußberechtigten Familie eine anderweite Verwendung
des Familienvermögens vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall kann, wie aus dem
oben Ausgeführten erhellt, von einer anderweitigen Verwendung des Vermögens
nach dem Aussterben der Kategorie von Personen, die in § 2 No. 1 des Testaments
bezeichnet ist, noch nicht die Rede sein. Erst wenn der Fall des § 2 Nr. 9 des
Testaments sich ereignet, tritt eine ”anderweitige Verwendung" des Vermögens
ein. Eine derartige Einheitlichkeit der Stiftung, wie sie bei der Wollank'schen
Stiftung vorhanden ist, liegt also in dem Fall Johov 21 nicht vor.
Die
anderen von den Parteien erörterten Entscheidungen entsprechen nur zu Gunsten
des Klägers. In Bolze 16 Nr. 513 wird bemerkt, daß eine gemischte Stiftung der
Königlichen Genehmigung nach dem Gesetz vom 23. Februar 1870 bedürfe. Die
Entscheidung Johow 18 A S 135 f. spricht aus, daß eine Stiftung, die keine
reine Familienstiftung sei, nur
einheitlich geregelt werden könne, und daher zu ihrer Gültigkeit der
landesherrlichen Genehmigung bedürfe.
Aus
der Entscheidung Johow 38 A.S. 98 ff. ist zu erwähnen: eine Stiftung, bei der
die Einkünfte zunächst nur im Interesse einer bestimmten Familie zu verwenden
sind, nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes aber auch zur Unterstützung
anderer Personen verwendet werden dürfen, ist nicht als Familienstiftung sondern
als gemeinnützige milde Stiftung anzusehen. Das Kammergericht bemerkt hierzu,
daß dies auch den Anschauungen entspräche, die für das alte preußische Recht,
an das das A.G.B.G.B. angeknüpft habe, von Gerichten und Verwaltungsbehörden
vertreten worden seien und weist darauf
hin, daß die Motive zum A.G. B.G.B. besonders hervorhöben, daß die dem
preußischen Recht eigentümliche besondere Behandlung der Familienstiftungen
aufrecht erhalten werde.
Der Anspruch des Klägers ist nach allem
begründet.
Daraus
folgt, daß die Beklagte sich auf §
226 Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht stützen kann. Es kann keine Rede davon sein,
daß die Ausübung des Anfechtungsrechts durch den Kläger nur den Zweck haben
kann, der Beklagten Schaden zuzufügen. Der Kläger erstrebt nicht die
Beseitigung der Stiftung, sondern die Feststellung, daß die Stiftung eine den
allgemeinen Regeln unterstehende, keine Familienstiftung sei. Die Gründe, aus
denen er es erstrebt, sind dargelegt worden. Sie schließen die Anwendung des §
226 Bürgerlichen Gesetzbuchs aus.
Der
begründete Anspruch des Klägers hat in seinem Prinzipalantrage nicht
entsprechenden Ausdruck gefunden. Allerdings spricht der Beschluß des
Kammergerichts in seinem erwähnten Schlußabsatz (f.15 v der Pflegschaftsakten) davon, daß der Genehmigungsbeschluß, wenn er angegriffen werde, der Aufhebung
verfallen könne. Wie oben bereits angeführt, hat das Kammergericht im selben
Beschluß aber ausführlich erörtert, daß die Beseitigung der Stiftung als
Familienstiftung durch Anfechtung der Stiftungsurkunde zu geschehen habe. Etwas anderes, hiervon
Abweichendes soll auch durch den Schlußpassus (f.15 v der Pflegschaftsakten) nicht ausgedrückt werden. Der Genehmigungsbeschluß
wird selbstverständlich dadurch, daß die Stiftungsurkunde angefochten wird,
auch seinerseits ,,angegriffen”. Er verfällt von selbst der Aufhebung, wenn die
Anfechtung der Stiftungsurkunde Erfolg hat.
Eine
Anfechtung des Genehmigungsbeschlusses hat durch die Beschwerde zu erfolgen,
über die sich der kammergerichtliche Beschluß ebenfalls ausläßt.
Die
Anfechtungsklage richtet sich dagegen gegen die Stiftungsurkunde und bezweckt
die Feststellung, daß die Stiftung in Wahrheit keine Familienstiftung sei. Dies
spricht auch der Entwurf eines Gesetzes über Familienfideikommisse und
Familienstiftungen (nebst Begründung Heymann, 1913 Seite 239) aus. Auch dieser
Entwurf kennt also nur eine Anfechtung der Stiftungsurkunde und will sich damit
in keiner Weise in Gegensatz gegen den bisherigen Zustand stellen. Durch die Anfechtung
der Stiftungsurkunde wird der Anfechtungsbeschluß gegenstandslos und ist damit
von selbst aufgehoben. Das sich die Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbeschluß
selbst nicht zu richten habe, scheint nach der Judikatur und Literatur
zweifellos zu sein.
Es
war daher nur dem Eventualantrage stattzugeben. Einen besonderen Anspruch
darüber, daß die Stiftung durch Familienschluß nicht aufgehoben oder abgeändert
werden könne, ist der Kläger jedoch nicht zu verlangen berechtigt. Dies ist
eine rechtliche Folge der Feststellung, daß die Wollank'sche Stiftung keine
reine Familienstiftung ist, wie oben ausgeführt worden ist, und durch Urteil
nicht besonders auszusprechen. In dieser Beziehung und wegen des Prinzipalantrages
war die Klage daher abzuweisen.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 92 II Zivilprozeßordnung, da die Mehrforderung
des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und besondere Kosten nicht veranlaßte.
gez.
Lieber. Döring. Haeger.
Ausgefertigt,
Berlin, den 6. April 1914.
gez. Weiße,
Aktuar
als
Gerichtsschreiber des
(L.S.). Königlichen
Landgerichts 1.
Quelle:
Bildstelle des Geheimen
Preußischen
Staatsarchivs
Archivstrasse
12-14
14195 Berlin
Aktenzeichen: I. HA Rep. 77
Innenministerium Titel 1052/0
“Wollank’sche
Familienstiftung”