Ein wohlüberlegtes Testament

Auszug aus dem Bericht von Werner Dopp in DER TAGESSPIEGEL, Sonntag, 23 April 1967

 

Der Höhepunkt der Familie Wollank lag bei der 6. Generation, bei jenem Carl Friedrich nämlich, der nicht nur aus dem Erbe seiner Vorväter schwindelerregenden Reichtum zog, sondern auch als erster der weitverzweigten Wollank-Sippe handfeste Familiengeschichte trieb und schrieb. Er starb kinderlos. Aber sein Tod wurde, dank eines großzügigen und wohlüberlegten Testamentes, ein festes Band, das die Wollanks bis zum heutigen Tage zusammenhält und am geschäftlichen Glück ihrer Vorfahren teilhaben läßt.

 

”Wollanksche Familienstiftung”  hieß die großzügige Testamentsidee von Carl Friedrich  und ”Wollanksche Fami1ienstiftung" steht heute an dem (der Stiftung gehörenden) Haus Kurfürstenstraße 155. Hier hat Rechtsanwalt und Notar Helmut Teuber, der derzeitige Geschäftsführer der Stiftung, sein Büro.

 

,,Der alte Carl Friedrich"' sagt Rechtsanwalt Teuber augenzwinkernd ,,kannte seine Pappenheimer. Ihm war klar, daß das riesige Wollankvermögen sich rasch in alle Winde zerstreuen und der Streit um das Erbe kein Ende nehmen würde. Er stellte dem ganz präzise testamentarische Verfügungen entgegen. Durch die Familienstiftung sind wir auch heute noch, trotz der beiden großen Geldentwertungen nach den beiden Weltkriegen, in der Lage, mit dem Pfund Carl Friedrich Wollanks zu wuchern und den Gewinn an die Erben und Erbeserben weiterzugeben”.

 

Stempelgebühr: gut eine halbe Million

Aber es gibt noch die Nutzungsbestimmung für sie im Statut der Wollankschen Familienstiftung. Aus ihr wird die Akribie deutlich, mit der Carl Friedrich bis in scheinbar belanglose Einzelheiten hinein seinen Nachlaß regelte. Da wird genau festgelegt, wer wann die beiden Wohnungen der Villa mietfrei benutzen darf und was zu den einzelnen Wohnungen gehört, einschließlich der Keller- und Bodengelasse sowie der Sitz­plätze im Park. Ein Streit unter den Erben war bei so viel Präzision schlechterdings unmöglich. Es war, wie gesagt, alles bis ins Kleinste geregelt - ohne jede Kleinlichkeit. Das Statut schöpfte sozusagen aus dem Vol­len der Millionen Carl Friedrichs. Es sollen 35 gewesen sein. Jedenfalls kostete allein die gerichtliche Stem­pelgebühr für das Statut der Familienstiftung 561 273 Mark und 50 Pfennig.

 

Haupterben nach diesem Statut waren die Söhne (und deren eheliche männlichen Nachkommen) des Pankower Wollank, des verstorbenen Bruders des Stifters. Sie erhielten als Sie das 30. Lebensjahr vollendet hatten je 500.000 Mark und nach Vollendung des 35. Lebensjahres je 1 Million Mark. Adolf Friedrich kaufte sich dafür Dammsmühle, wo er 1915 kinderlos starb. Otto Friedrich erwarb das von Fontane bekannte und berühmte Rittergut Groß-Glienicke. Für vorbildliche soziale Leistungen in seinem Gutsbezirk erhielt er 1913 den erblichen Adel. Er kam mit seiner (zweiten)  Frau 1929 bei einem Autounfall ums Leben.

 

Es war einer der schwersten Autounfälle der zwanziger Jahre in Berlin und ist darum von besonderer Tragik, weil er auf der ersten Ausfahrt geschah, die der eben von einem schweren  Schlaganfall genesene Otto  von Wo11ank in Begleitung einer Krankenschwester und seiner zweiten Frau unternahm. Im ,,Berliner Lokalanzeiger" hieß es dazu:

 

,,Ein schweres Autounglück, von dem Angehörige einer Altberliner Familie betroffen wurden, ereignete sich gestern Nachmittag gegen halb vier Uhr an der Kreuzung der Droysen und  Küstrinerstraße.  (Die  Küstrinerstraße heißt heute Damaschkestraße). Der betagte Rittmeister a. D. Otto von Wollank und seine Frau Else befanden sich mit der Krankenschwester Auguste Wiese in dem Wollankschen Auto, das von Gross-Glienicke nach Berlin unterwegs war. An der Ecke der Küstrinerstraße wurde das Auto von einem anderen Kraftwagen angefahren und mit ungeheurer Wucht gegen ein Geschäftsauto geschleudert, das an der Bordschwelle hielt. Der Wollanksche Wagen wurde durch den Anprall völlig zertrümmert, und die drei Insassen wurden unter den Trümmern des Autos begraben. Die Feuerwehr brachte die Schwerverletzten in das Achenbach-Krankenhaus 5, wo Frau von Wollank nach kurzer Zeit starb . . . . .

 

Makabre Geschichte

Otto von Wollank starb drei Stunden später. Diese Tatsache war darum von besonderer Be­deutung, weil eine große Erbschaft daran hing. Wer den anderen überlebte, so war zwischen den  Eheleuten Wollank aus­gemacht worden, dessen Familie sollte Haupterbe sein.

 

Otto von Wollanks Enkel, Helmut von Wollank, der heute in Berlin eine Fabrikation feiner Lederwaren und ein Geschenkartikelgeschäft betreibt, erzählt, daß damals Wetten abgeschlossen worden wären, wer von seinen Großeltern zuerst den schweren Verletzungen erliegen würde. Eine makabre Geschichte.

 

Aber wenn es um Geld und Gut geht, bleiben makabre Geschichten selten aus. Da half vermutlich auch nicht in allen Fällen die Vorsorge, die Carl Friedrich Wollank mit seiner letztwilligen Anordnung getroffen hatte, daß aus seinem riesigen Erbe eine Familienstiftung zu bilden sei.

 

Außer den beiden in dem Testament direkt Benannten kamen und kommen die ehelichen männlichen Nachkommen von drei Vettern des Stifters in den Genuß der Erbschaft. Sie erhielten zwischen dem 30. und 35. Lebensjahr je eine Million Mark, wenn sie nachweisen konnten, ,,daß sie das Abgangszeugnis der Obersekunda eines Gymnasiums erhalten oder eine dieser Klasse entsprechende wissenschaftliche Ausbildung erlangt sowie einen ehrenwerten Lebenswandel geführt" hatten.

 

Die Mitglieder dieser Wollanklinien waren Gutsbesitzer, Kaufleute, Juristen und saßen zumeist in Pommern zwischen Stolp und Stargard. Sie waren und sind nicht nur Nutznießer der großherzigen Stiftung, sondern Träger und Erforscher eines Familienverbandes, der, wie nur wenige andere, bis zum heutigen Tage das Signum ,,Berlin" trägt. An ihnen bewahrheitete sich, was der Stifter Carl Friedrich Wollank am 24. Januar 1883 bei Niederlegung seines Testamentes wünschte und hoffte: ,,Es möge der Wollankschen Familie für immer zum Segen gereichen."

 

Das Testament des Carl Friedrich Wollank vom 24.01.1883 (Auszug)

 

§ 2 des  Testaments bestimmt:

Aus der Ehe mit meiner genannten Ehefrau sind keine Kinder hervorgegangen, auch nicht solche zu erwarten. Ebenso sind meine Eltern und Großeltern längst vor mir ver­storben, so daß ich Noterben nicht zu berücksichtigen habe.

 

Ich setze daher zu Erben meines sonstigen Vermögens eine Wollank'sche Familienstiftung ein, indem ich den Testamentsexekutoren aufgebe, binnen sechs Monaten nach meinem Tode das Statut derselben nach den weiter unten angegebenen Grundzügen zu entwerfen und dem kompetenten Gericht zur Genehmigung einzureichen.

 

Der Gedanke, der mich bei dieser Stiftung leitet, ist die Erwägung, daß ich mein hauptsächliches Vermögen der glücklichen Verwertung der durch meinen Vater und Großvater erworbenen Ländereien verdanke, und daher wünsche, daß dasselbe dauernd der von diesen abstammenden Familie erhalten und ihren männlichen Abkömmlingen dadurch auch für die Folgezeit eine in pekuniärer Beziehung gesicherte Stellung verschafft werde. Wenn ich dabei ferner nur die männlichen Mitglieder meiner Familie bedenke, so gehe ich von der Annahme aus, daß meine nächsten weiblichen Verwandten schon ein genügendes Vermögen haben und für die weiteren weiblichen Abkömmlinge durch Testament ihrer Eltern gesorgt werden kann.

 

Die Grundzüge für die Familienstiftung sind folgende:

1.    Anteilsberechtigt an den Wohltaten der Familienstiftung sollen nur folgende Personen und ihre ehelichen männlichen Abkömmlinge sein:

 

a)        die beiden Söhne meines am 19. November 1867 zu Pankow verstorbenen Bruders, des Gutsbesitzers Adolf Friedrich Wollank, namens Otto Friedrich Wollank, geboren am 18. September 1862 zu Pankow und Adolf Friedrich Wollank, geboren am 12. Januar 1866 zu Pankow;

b)        die ehelichen männlichen Nachkommen meines am 2. März 1869 zu Berlin geborenen Vetters, des Dr. Jur. Theodor Friedrich Adolf Wollank;

c)        die ehelichen männlichen Nachkommen der Söhne meines am 20. November 1833 zu Waldow in Hinter­pommern geborenen Vetters Gottlieb Friedrich Wollank;

d)        die ehelichen männlichen Nachkommen der Söhne  meines am 24 September 1836 zu Waldow in Hinter­pommern geborenen Vetters August Friedrich Robert Wollank.

2.    Diejenigen von den unter No. 1 gedachten Personen und den männlichen Deszendenten derselben, welche aus der Familienstiftung ihren Anteil beanspruchen wollen, müssen den Testamentsexekutoren und Nachlaßpflegern den Beweis führen, daß sie sich mindestens eine solche Wissenschaftliche Bildung angeeignet haben, die zur Ableistung des einjährig freiwilligen Militärdienstes berechtigt, und, sollte diese Staatseinrichtung einmal aufgehoben werden, solche wissenschaftliche Aus­bildung, welche den jetzt in Preußen gesetzlich für die Berechtigung zum Dienst als einjährig Freiwilliger zu stellenden Anforderungen entspricht.

 

3.    Jeder nach den Bestimmungen zu 1 und 2 Anteilsberechtigte erhält, sobald er das 30. Lebensjahr vollendet hat, die Summe von 500.000 M  ausgezahlt und sobald er das 35. Lebensjahr vollendet hat, eine weitere Summe von 500.000 Mark.

       Meine beiden im § 2 zu 1 a gedachten rechten Neffen empfangen jedoch ausnahmsweise, wenn sie das 35. Lebensjahr vollendet haben, anstatt der 2. Rate von 500.000 M ein jeder eine Million Mark.

 

4.    Sollte einer oder der andere Empfangsberechtigte vor meinem Tode bereits das 30. resp. 35. Lebensjahr vollendet haben, so erhalten sie die ihnen zustehenden Raten jedoch ohne Zinsen spätestens drei Monate nach Bestätigung der Familienstiftung nachgezahlt.

 

5.    Das Kapital der Familienstiftung soll jedoch nie unter die Summe von 10 Millionen M hinabsinken, wobei die Grundstücke, die zu meinem Nachlaß gehören, zu einer mäßigen Taxe zu veranschlagen sind.

 

       Sollte also einmal nicht ein genügender Überschuß über 10.000.000 M zur Bezahlung einer fälligen Rate vorhanden sein, so müssen sich die Empfangsberechtigten mit Teilzahlungen nach näherer Bestimmung der Testamentsexekutoren begnügen. Werden die Raten mehrerer Berechtigter in der Zwischenzeit fällig, so werden die Ansprüche derselben nach der Reihenfolge, in welcher die als fällig und berechtigt anerkannten Anmeldungen eingegangen sind, befriedigt, so daß der zweite erst Zahlung verlangen kann, wenn der früher angemeldete seine Rate voll empfangen hat. Sollten beim Anwachsen der männlichen Nachkommenschaft der berechtigten Personen die Testamentsexekutoren und Nachlaßpfleger einstimmig zu der Überzeugung gelangen, daß die unter No. 3 festgesetzten Summen nicht mehr ausge­zahlt werden können, ohne die Rechte der andern Empfangsberechtigten dauernd zu schädigen, so soll im Notfalle durch einen Familienschluß eine Herabminderung der gedachten Raten erfolgen dürfen.

 

6.    (Enthält Bestimmungen über das der Stiftung zufallende Grundstück Weinbergsweg Nr.12).

 

7.    Falls die männliche Nachkommenschaft der unter No. 1 gedachten Familie ganz ausstirbt, so sollen unter gleichen Bedingungen alle diejenigen ehelichen männlichen Verwandten an allen Wohltaten der Familienstiftung anteilsberechtigt sein, die den Namen Wollank führen und die Verwandtschaft mit mir nachweisen können. Soweit das Stiftungsvermögen nach No. 5 zur Befriedigung der Prätendenten dann nicht ausreicht, soll der dem Grade nach mir näher stehende immer den andern vorgehen.

 

8.    Insofern auch kein nach Nr. 7 Berechtigter sich binnen einem Jahre nach geschehener öffentlicher Bekanntmachung meldet, und seine Verwandtschaft nachweist, wenn er auch zur Zeit noch nicht zum Bezug der unter Nr. 3, 4 und 6 gedachten Kompetenzen befugt ist, so sollen unter gleichen Bedingungen alle diejenigen männlichen Personen, die den Namen Wollank führen und nachweisen, daß dieser Name mindesten schon von ihrem Großvater geführt ist, ehelicher Abstammung sind, der deutschen Nationalität angehören und ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder dauernd dort nehmen, an der Stiftung Teil haben, wenn sie sich binnen 3 Jahren nach geschehenem öffentlichen Aufruf melden.

 

9.    Sollten sich auch keine Personen dieser Kategorie binnen der Frist von drei Jahren nach dem letzten Aufruf gefunden haben, so soll das ganze Stiftungsvermögen zu einer oder mehreren milden Stiftungen zum Besten der Armen Berlins  verwandt werden. Indessen sollten diese Stiftungen immer gesondert unter der Obhut der Testamentsexekutoren resp. Nachlaßpfleger und ihrer Nachfolger verwaltet werden. Zu den Zwecken dieser Stiftungen soll auch das Grundstück Weinbergsweg Nr.12 dienstbar gemacht werden.

 

Das in Ausführung des Testaments und in Übereinstimmung mit seinen Anordnungen entworfene Statut der Stiftung ist am 12./19. August 1895 von den Testamentsvollstreckern vor dem Amtsgericht 1 Berlin verlautbart worden. Ein Abdruck des Statuts befindet sich bei den Akten beigefügten Armenakten 42 Aa. No. 65/13. Auf den Inhalt dieses Statuts wird Bezug genommen.

 

Die Stiftung ist durch Beschluß des Amtsgerichts 1 Berlin vom 28.8.1895 als Familienstiftung genehmigt worden.


Bittschrift an den Kaiser und König

 

 

An den Justiz-Minister. Neues Palais – d. 25 November 1895

 

 

         Ministerium des Inneren

 

Allerdurchlauchtigster, Großmächtigster

Kaiser und König, Allergnädigster

Kaiser, König und Herr!

 

Euer Majestät unterbreiten die ehrerbietigst Unterzeichneten

nachstehende Bitte unterthänigst.

 

   Am 15. Dezember 1894 verstarb zu Berlin seinem Wohnsitz der

Gutsbesitzer Carl Friedrich Wollank.

In seinem am 18. Dezember 1894 eröffneten Testament hat derselbe eine Stiftung zu Erben eingesetzt, die er Wollank’sche Familienstiftung genannt und der er sein ganzes Vermögen mit Ausnahme weniger kleiner Legate zugewendet hat.

 

Dieser 1. Seite folgen 31 Seiten, aus denen hier einige Passagen wörtlich abgeschrieben sind.

 

7. Seite                     1. Unklarheit der Testaments.
Das Testament leidet an dem größten Mangel an dem ein Testament leiden kann: es ist unklar; und es ist am unklarsten in demjenigen Punkt, in dem es am klarsten sein müßte, nämlich in der Frage, wer zu den Bezügen aus der Stiftung berechtigt ist. ....

 

16. Seite                   3. Staatsgefährlichkeit.
Die Stiftung hat staatsgefährlichen Charakter, indem die Gefahr fast unermeßli­cher Kapitalanhäufung entsteht. ...

19. Seite                                 Auf dieser Grundlage stellt sich die Berechnung dahin, daß nach 100 Jahren 64 Stiftungsberechtigte vorhanden sind, nach deren Befriedung noch ein Stiftungs­vermögen von 247 Millionen vorhanden ist. ...

Nach 300 Jahren sind 4096 Stiftungsberechtigte vorhanden und das Stiftungska­pi­tal hat die Höhe von 11,5 Milliarden erreicht. ...

 

20. Seite                   4. Unmoralität.
Die Stiftung ist von einer gewissen Unmoralität nicht freizusprechen, da sie nur die Nachkommen männlichen Geschlechts beruft, dagegen die des weiblichen Geschlechts verstößt. ...

 

23. Seite                                 Wird nicht der Ehemann, der seine Frau verloren, immer wieder von Neuen heira­ten, nur um Söhne zu erzeugen? Andere Missethaten  - wie Unterschie­bung von Kindern gar nicht zu gedenken!. ...

 


28. Seite                   Aus allen diesen Gründen bitten
die Unterzeichneten unterthänigst

Eure Kaiserliche und Königliche

Majestät wolle der

Wollank‘schen Familienstiftung

Die Allerhöchste Genehmigung

Versagen.

 

Groß Glinicke

–––––––––––––––––  den 27. Oktober 1895

Schloß Dammsmühle

 

Otto Friedrich Wollank

 

Adolf Friedrich Wollank

 

  

                          1. Seite der Bittschrift                                                     28. Seite der Bittschrift

 

 

 


Urteil des Königlichen Landgerichts 1 zu Berlin vom 23.02.1914

 

Abschrift.

 

42/0  495/13

          28

 

Im Namen des Königs.

 

In Sachen des Rechtsanwalts Justizrats Dr. Adam in Berlin, Lützowstraße 88 als Pfleger für die zur Zeit noch unbekannten Successivberechtigten aus den §§ 14 und 15 des Statuts der Wollank'schen Familienstiftung vom 12., 18. und 28. August 1895,

Klägers,

gegen  die Wollank'sche Familienstiftung in Berlin N.54, Weinbergsweg l5, vertreten durch das Kuratorium, bestehend aus:                      1.) Landgerichtsrat Baethke,

                                 2.) Major v. d. Linde,

                                 3.) Rentier Willy Wo1lank,

 sämtlich in Berlin,

Beklagte,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt v. Palmowski zu Berlin N.W.7, Mittelstraße 38 und Rechtsanwalt Dr. Ritthausen in Berlin W.9, Königgrätzerstraße 2 - 3,

Nebenintervenient: Kaufmann Paul Wollank zu Berlin-Friedenau , Elsastraße 1,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. H. Donner, zu Berlin N.4, Chausseestraße 115,

hat die 25. Zivilkammer des Königlichen Landgerichts 1 zu Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1914 unter Mitwirkung des Landgerichtsdirektors Lieber, des Landgerichtsrats Döhring und des Landgerichtsrats Haeger

für Recht erkannt:

1.)   Es wird unter Abweisung weitergehender Ansprüche festgestellt, daß die auf Grund der letztwilligen Verfügung des am 15. Dezember 1894 verstorbenen Gutsbesitzers Car1 Friedrich Wollank und auf Grund des Statuts vom 3. August 1895 errichtete Stiftung (genannt Wo11ank'sche Familienstiftung) keine reine Familienstiftung sondern eine Stiftung ist, die der landesherrlichen Genehmigung unterliegt.

2.)   Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last mit  Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, welche dem Nebenintervenienten auferlegt  werden.

 

Tatbestand.

 

Der Gutsbesitzer Carl Friedrich Wollank ist zu Berlin am 15. Dezember 1894 verstorben und hat über seinen Nachlaß durch Testament vom 24. Januar 1883 nebst späteren Nachträgen verfügt. Das Testament  nebst Nachträgen ist am 18.Januar 1895 eröffnet worden. In seinem § 1 sind Rechte der Ehefrau des Erblassers erwähnt und begründet worden.

§ 2 des Testaments bestimmt: ....  (siehe Seiten 2 - 3 ”Das Testament ...”)

 

 (Seite 7)

 

Die Stiftung ist durch Beschluß des Amtsgerichts 1 Berlin vom 28. August l895 als Familienstiftung genehmigt worden.

Am 15. Dezember 1913 ist für die Familienstiftung ein Familienschluß ergangen, auf Grund dessen die Stiftung geteilt werden soll in eine Stiftung für die Familie und in eine Stiftung für die öffentlichen Interessen. Auf Antrag des Polizeipräsidenten von Berlin ist der Kläger für die im Rubrum Benannten gerichtlich zum Pfleger bestellt worden.

Diese Tatsachen sind unstreitig.

Der Kläger behauptet, der Genehmigungsbeschluß vom 28. August 1895 sei zu Unrecht ergangen und daher unwirksam. Die Stiftung sei nach der Stiftungsurkunde und dem Statut keine reine Familienstiftung. Hätte der Stifter ausschließlich den Interessen seiner Familie dienen und nur für den Fal1, daß Familienmitglieder nicht mehr da seien, die Vorteile des Stiftungsvermögens anderen Personen zuwenden wollen, so würde er diesen weiteren Kreis von eventuell Stiftungsberechtigten erst dann zu Hebungen aus der Stiftung zugelassen haben, wenn überhaupt kein Verwandter mehr sich meldete, und würde seinen Verwandten in jedem Falle und ohne einschränkende Klauseln ein Vorzugsrecht gegenüber Fremden gewährt haben. Stattdessen habe der Stifter nur solche Verwandte den außerhalb seiner Verwandtschaft stehenden Personen vorgezogen, welche männlich seien, den Namen Wollank führten und ...... .

Der Kläger meint, es müsse zunächst der Genehmigungsbeschluß beseitigt werden, bevor der Stiftung der ihr nach der Stiftungsurkunde zukommende andere Charakter einer gemischten Stiftung durch Herbeiführung der hierzu notwendigen landesherrlichen Genehmigung verschafft werden könne. Der Minister des Innern habe deshalb den vom Stiftungskuratorium beim Polizeipräsidenten gestellten und von diesem an ihn weitergegebenen Antrag, die landesherrliche Genehmigung für die Stiftung herbeizuführen, durch Erlaß vom 15. Mai 1911 -IV.c. l152 - vorderhand abgelehnt, da die Stiftung bisher von ihrem Vorstande und dem Gericht als Familienstiftung behandelt worden sei, und ein Abgehen von diesem Standpunkt von der vorherigen Herbei­führung einer höchstrichterlichen Entscheidung abhängig gemacht, durch die festgestel1t werde, daß die Stiftung nicht als Familienstiftung im Sinne des Gesetzes gelten könne. Die Rechte der aus §§ 14, 15 des Stiftungsstatuts Eventualberechtigten seien  durch den jetzigen Zustand gefährdet, da jetzt die Familienmitglieder, solange die Stiftung als Familienstiftung bestehe, es in der Hand hätten, die Rechte der sonstigen Bezugsberechtigten durch Familienschluß zu beeinträchtigen oder gar zu vereiteln.

 

Der Kläger beantragt,

den Beschluß des Königlichen Amtsgerichts 1 Berlin vom 28.August 1895, durch welchen die beklagte Stiftung als Familienstiftung bestätigt worden sei, für ungültig zu erklären,

oder eventuell:

festzustellen, daß die auf Grund der letztwilligen Verfügung des am 15. Dezember 1894 verstorbenen Gutsbesitzers Carl Friedrich Wollank und auf Grund des Statuts vom 3.August 1895 errichtete Stiftung (genannt Wol1ank'sche Familienstiftung) keine reine Familienstiftung sondern eine Stiftung sei, die der landesherrlichen Genehmigung unterliege, und die durch Familienschluß nicht zum Nachteil der Kläger abgeändert oder aufgehoben werden könne.

 

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Den gleichen Antrag hat der Nebenintervenient gestellt. Sie bestreiten die Behauptungen des Klägers. Sie meinen, daß die rechtlichen Voraussetzungen zur Anordnung der Pflegschaft nicht vorgelegen hätten, die Anordnung des Pflegschaftsgerichts daher nichtig, und der Kläger zur Vertretung seiner Mündel daher nicht legitimiert sei, da die Anordnung der Pflegschaft nicht nötig gewesen sei.

Die Beklagte bestreitet ferner die Zulässigkeit der Klage und die Aktivlegitimation des Klägers und wendet ein, daß die Klage auf Grund des § 226 Bürgerlichen Gesetzbuchs abzuweisen sei.

Bezüglich der Unzulässigkeit der Klage und des Prinzipalantrages macht sie geltend, daß durch § 33 II 4 Allgemeinen Landrechts eine Klage auf Anfechtung eines Bestätigungsbeschlusses nicht gegeben sei, sondern ausschließlich eine Klage auf Anfechtung der Stiftungsurkunde. ......

 (Seite 13)

...

Die Pf1egschaftsakten 100 W VIII Nr.4217 des Amtsgerichts Berlin-Mitte und die Armenrechtsakten 42 Aa No. 65./13 des Landgerichts 1 Berlin haben vorgelegen und sind Gegenstand der Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe.

Die Legitimation des Klägers als gesetzlichen Vertreters war nach § 56 Zivilprozeßordnung von Amtswegen

zu prüfen. Er ist am 20.Januar l9l3 (f.20 der Pflegschaftsakten) für die zur Zeit noch unbekannten Successiv­berechtigten aus den §§ 14 und 15 des Statuts der Wollank'schen Familienstiftung vom 12., 19. und 28. August 1895 bestellt worden. Sein Wirkungskreis umfaßt die Wahrnehmung aller Rechte dieser Beteiligten aus jenem Statut bezw. aus dem am 18.Januar 1895 eröffneten Testament des Stifters, insbesondere also die Anfechtung der Rechtsgültigkeit jenes Statuts.

...

 (Seite 20 - 25)

Das Gericht ist zu dem Schlusse gekommen, daß der Wollank'schen Stiftung die Merkmale einer reinen Familienstiftung entzogen sind. Es handelt sich bei dieser Stiftung bis zu dem Moment, wo sie den Armen Berlins anheim fällt, um eine einheitliche Stiftung. Der einheitliche Charakter der Stiftung erhellt daraus, das der Stifter ,,auch den Teil der Zuwendungen, welcher nicht zur Unterstützung der Familie des Stifters dient, doch als Ausfluß einer und derselben Stiftung betrachtet." (Vergleiche diese Formulierung in der Entscheidung Johow 38 S.A.98 ff.). Die Wollank'sche Stiftung erscheint als einheitliche, gleichgültig, ob die Hebungen den Mitgliedern der zunächst bezeichneten Familien, ob die entfernteren Verwandten, oder ob sie den bloßen Namensträgern  zufallen. Die Einheitlichkeit der Stiftung ergibt sich aus folgendem: Zunächst erklärt der Stifter in § 2 Absatz 3 des Testaments, er verdanke sein hauptsächliches Vermögen der glücklichen Verwertung der durch seinen Vater und  Großvater erworbenen Ländereien. Diese Vermögen wünscht der Stifter zu erhalten. Zu diesem Zweck ordnet er eine Stiftung an, die den Namen Wollank'sche  Familienstiftung führen soll (§ 2 Absatz 2 des Testaments). Diese Stiftung soll solange bestehen bleiben, bis gemäß § 2 Wo.9 des Testaments das ganze Stiftungsvermögen zu einer oder mehreren milden Stiftungen zum Besten der Armen Berlins verwendet wird. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Stiftung eine einheitliche. Als Bezugsberechtigte sind 3 bestimmte Kategorien von Personen bezeichnet. Alle Personen dieser Kategorien, welche aus der Stiftung ihren Anteil beanspruchen wollen, müssen den Nachweis führen, daß sie sich mindestens eine solche wissenschaftliche Bildung angeeignet haben, die zur Ableistung des einjährig-freiwilligen Militärdienstes berechtigt. Dies ist die vom Stifter als Bedingung bezeichnete Voraussetzung für die Erlangung eines Anteils an der ,,Familienstiftung". Diese Bedingung muß von den Personen aller in § 2 Nr.1,7,8 des Testaments bezeichneten Kategorien erfüllt werden.

Auch der Anteil, den die Bezugsberechtigten Personen der bezeichneten Kategorien an der Stiftung haben sollen, ist derselbe und bestimmt sich nach § 2 Nr. 3 Absatz 1 des Testaments. Aus der Gleichartigkeit der Bedingungen zur Erlangung des Anteils an der Stiftung und der Größe des Anteils selbst erhellt einmal die Einheitlichkeit der Stiftung und ferner erhellt daraus, daß durch die Stiftung keineswegs für die Familie Wollank  und bestimmte Familien Wollank allein gesorgt werden soll, sondern, daß das zu der Stiftung vereinigte Vermö­gen dauernd erhalten werden soll, und ihre Hebungen unter den gleichen Bedingungen allen Kategorien der berechtigten Personen zufließen sollen, mögen sie auch zunächst nur den in Nr.1, dann erst den in No. 7 und schließlich erst den in No. 8 bezeichneten Kategorien von Personen zufließen. Mit Recht bemerkt der Kläger, daß es dem Stifter offenbar um die Erhaltung des Namens Wol1ank zu tun war, auch dann, wenn Verwandte dieses Namens nicht mehr vorhanden sind. Dieser Zweck der Stiftung würde vereitelt werden können, wenn die Stiftung als reine Familienstiftung behandelt würde.

Bei dieser Einheitlichkeit der Stiftung kann sie nicht als eine solche angesehen werden, die den Vorschriften des § 21 ff II 4 A.L.R. unterliegt.

Der Fall Johow Band 21 A.S. 214 ff., auf den die Beklagte sich stützt, liegt in tatsächlicher Beziehung anders, und die dortige Entscheidung steht daher hier nicht entgegen. Aus dem dort mitgeteilten Tatbestand läßt sich nicht auf eine derartige Einheitlichkeit der Stiftung schließen, wie sie im vorliegenden Fall festgestellt worden ist. Bei Johow 21 wird betont, daß von dem Begriff der Familienstiftung nicht ausgeschlossen sein sollen solche Stiftungen, bei denen für den Fall des Aussterbens der genußberechtigten Familie eine anderweite Verwendung des Familienvermögens vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall kann, wie aus dem oben Ausgeführten erhellt, von einer anderweitigen Verwendung des Vermögens nach dem Aussterben der Kategorie von Personen, die in § 2 No. 1 des Testaments bezeichnet ist, noch nicht die Rede sein. Erst wenn der Fall des § 2 Nr. 9 des Testaments sich ereignet, tritt eine ”anderweitige Verwendung" des Vermögens ein. Eine derartige Einheitlichkeit der Stiftung, wie sie bei der Wollank'schen Stiftung vorhanden ist, liegt also in dem Fall Johov 21 nicht vor.

Die anderen von den Parteien erörterten Entscheidungen entsprechen nur zu Gunsten des Klägers. In Bolze 16 Nr. 513 wird bemerkt, daß eine gemischte Stiftung der Königlichen Genehmigung nach dem Gesetz vom 23. Februar 1870 bedürfe. Die Entscheidung Johow 18 A S 135 f. spricht aus, daß eine Stiftung, die keine reine  Familienstiftung sei, nur einheitlich geregelt werden könne, und daher zu ihrer Gültigkeit der landesherrlichen Genehmigung bedürfe.

Aus der Entscheidung Johow 38 A.S. 98 ff. ist zu erwähnen: eine Stiftung, bei der die Einkünfte zunächst nur im Interesse einer bestimmten Familie zu verwenden sind, nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes aber auch zur Unterstützung anderer Personen verwendet werden dürfen, ist nicht als Familienstiftung sondern als gemeinnützige milde Stiftung anzusehen. Das Kammergericht bemerkt hierzu, daß dies auch den Anschauungen entspräche, die für das alte preußische Recht, an das das A.G.B.G.B. angeknüpft habe, von Gerichten und Verwaltungsbehörden vertreten worden  seien und weist darauf hin, daß die Motive zum A.G. B.G.B. besonders hervorhöben, daß die dem preußischen Recht eigentümliche besondere Behandlung der Familienstiftungen aufrecht erhalten werde.

Der Anspruch des Klägers ist nach allem begründet.

Daraus folgt, daß die Beklagte sich auf § 226 Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht stützen kann. Es kann keine Rede davon sein, daß die Ausübung des Anfechtungsrechts durch den Kläger nur den Zweck haben kann, der Beklagten Schaden zuzufügen. Der Kläger erstrebt nicht die Beseitigung der Stiftung, sondern die Feststellung, daß die Stiftung eine den allgemeinen Regeln unterstehende, keine Familienstiftung sei. Die Gründe, aus denen er es erstrebt, sind dargelegt worden. Sie schließen die Anwendung des § 226 Bürgerlichen Gesetzbuchs aus.

Der begründete Anspruch des Klägers hat in seinem Prinzipalantrage nicht entsprechenden Ausdruck gefunden. Allerdings spricht der Beschluß des Kammergerichts in seinem erwähnten Schlußabsatz (f.15 v der Pflegschaftsakten) davon, daß der Genehmigungsbeschluß, wenn er angegriffen werde, der Aufhebung verfallen könne. Wie oben bereits angeführt, hat das Kammergericht im selben Beschluß aber ausführlich erörtert, daß die Beseitigung der Stiftung als Familienstiftung durch Anfechtung der Stiftungsurkunde  zu geschehen habe. Etwas anderes, hiervon Abweichendes soll auch durch den Schlußpassus (f.15 v der Pflegschaftsakten) nicht ausgedrückt werden. Der Genehmigungsbeschluß wird selbstverständlich dadurch, daß die Stiftungsurkunde angefochten wird, auch seinerseits ,,angegriffen”. Er verfällt von selbst der Aufhebung, wenn die Anfechtung der Stiftungsurkunde Erfolg hat.

Eine Anfechtung des Genehmigungsbeschlusses hat durch die Beschwerde zu erfolgen, über die sich der kammergerichtliche Beschluß ebenfalls ausläßt.

Die Anfechtungsklage richtet sich dagegen gegen die Stiftungsurkunde und bezweckt die Feststellung, daß die Stiftung in Wahrheit keine Familienstiftung sei. Dies spricht auch der Entwurf eines Gesetzes über Familienfideikommisse und Familienstiftungen (nebst Begründung Heymann, 1913 Seite 239) aus. Auch dieser Entwurf kennt also nur eine Anfechtung der Stiftungsurkunde und will sich damit in keiner Weise in Gegensatz gegen den bisherigen Zustand stellen. Durch die Anfechtung der Stiftungsurkunde wird der Anfechtungsbeschluß gegenstandslos und ist damit von selbst aufgehoben. Das sich die Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbeschluß selbst nicht zu richten habe, scheint nach der Judikatur und Literatur zweifellos zu sein.

Es war daher nur dem Eventualantrage stattzugeben. Einen besonderen Anspruch darüber, daß die Stiftung durch Familienschluß nicht aufgehoben oder abgeändert werden könne, ist der Kläger jedoch nicht zu verlangen berechtigt. Dies ist eine rechtliche Folge der Feststellung, daß die Wollank'sche Stiftung keine reine Familienstiftung ist, wie oben ausgeführt worden ist, und durch Urteil nicht besonders auszusprechen. In dieser Bezie­hung und wegen des Prinzipalantrages war die Klage daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II Zivilprozeßordnung, da die Mehrforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und besondere  Kosten nicht veranlaßte.

 

                                      gez. Lieber.                        Döring.                             Haeger.

 

Ausgefertigt, Berlin, den 6. April 1914.

gez. Weiße, Aktuar

als Gerichtsschreiber des

(L.S.).                                                    Königlichen Landgerichts 1.

 

 

 

Quelle:

 

Bildstelle des Geheimen
Preußischen Staatsarchivs
Archivstrasse 12-14
14195 Berlin

 

Aktenzeichen:   I. HA Rep. 77 Innenministerium Titel 1052/0
                            “Wollank’sche Familienstiftung”